Erbschaft

Der Notar wird vom Gericht zum Erbschaftsverfahren befugt (sog. Gerichtskommissar). Das ist der einzige Fall, in dem man seinen Notar nicht selber wählen können. Wegen der Objektivität der Gerichtsentscheidung werden die Nachlasssachen laut vorher bestimmter Einteilung an jeden Notar zugeteilt. Das Nachlassverfahren wird in der Regel vom Gericht ohne einen Antrag aufgrund eines Erbscheins, den das Gericht von dem Standesamt erhält, eröffnet. Während des Nachlassverfahrens kontaktiert der Notar die Erben, meistens zuerst diejenige Person, die sich um die Beerdigung gekümmert hat. Diese Person belehrt der Notar über die nächsten notwendigen Schritte. Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt die Erbschaftsregeln. Das Gesetz kennt die Testamenterben und die gesetzlichen Erben, möglich ist auch Kombination der Beiden. Ein Testamenterbe steht den gesetzlichen Erben bevor, mit der Ausnahme der Abkömmlinge des Erblassers, die ihren Pflichtteil beanspruchen können. Die Erben erben das Erbvermögen zum Teil oder ganz. Bis zum Wert des Erbvermögens gehen die Schulden des Erblassers auf den Erben über (jeder Erbe steht für die Schulden des Erblassers bis zum Wert des erworbenen Erbanteiles). Wer überhaupt nicht Erbe werden will, muss die Erbschaft ausschlagen.

In manchen Fällen geht dann aber der Erbschaftsanspruch auf die Abkömmlinge der Person über, die die Erbschaft ausgeschlagen hat, was meistens unerwünscht ist. Die Erbschaftsverteilung wird meistens durch die Einigung der Erben gelöst. Diese Vereinbarung muss vor dem Notar abgeschlossen werden. Erst beim Schliessen solch einer Vereinbarung kann der Erbe erklären, dass er von der Erbmasse nichts verlangt. Das Bürgerliche Gesetzbuch teilt die Verwandten des Verstorbenen durch die gesetzliche Erbfolge in vier Ordnungen ein. Verwandte erster Ordnung sind der Ehepartner oder der registrierte Partner und die Kinder (gibt es die Kinder nicht, dann deren Abkömmlinge). Gibt es keine Verwandten erster Ordnung, erben die Verwandten der zweiten Ordnung, und so weiter. Sollte der Verstorbene kein Testament hinterlassen und zugleich keine gesetzlichen Erben haben, fällt die Erbschaft dem Staate zu.

Testament und das Testamentsregister
Notarkosten für die Verhandlung der Nachlasssache (Notarkostentarif)