Genossenschaften und Gemeinschaften der Eigentümer
von Wohneinheiten und von Geschäftsräumen
Die Gründung der Genossenschaft ist notariell zu beurkunden. Die Satzungsänderungen oder Auflösung der Genossenschaft müssen auch notariell beurkundet werden. In dem Notariatsakt über die Gründung der Genossenschaft beurkundet der Notar die wesentlichen Tatsachen aus dem Verlauf der Generalversammlung und verfasst einen Notariatsakt über die Entscheidung der Gründungsgenerallversammlung über die Verabschiedung der Genossenschaftssatzung.
Der Notar beurkundet auch den Verlauf der ersten Versammlungssitzung der Gemeinschaft der Eigentümer von Wohneinheiten und von Geschäftsräumen. Im Laufe der Sitzung werden die Organe der Gemeinschaft gewählt und die Satzungen genehmigt.
Notarkosten für die Gründung einer Genossenschaft (Notarkostentarif)





