Immobilien
Ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück werden meistens durch einen Kauf- oder Schenkungsvertrag übertragen. Der Notar verfasst einen Kauf- oder Schenkungsvertrag in der Form eines Notariatsaktes. Ein Notariatsakt wird mit der Kraft einer öffentlichen Urkunde ausgestattet, im Gegensatz zu Verträgen, die zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt oder eine Immobilienkanzlei verfasst werden. Im Streitfall kann also die Ausfertigung eines Notariatsaktes als ein eindeutiger Beweis, für die Wahrheit der in dem Notariatsakt angegebenen Angaben, vor dem Gericht verwendet werden.
Welche Unterlagen werden für die Ausfertigung eines Vertrages benötigt? Es sind Dokumente, die das Eigentumsrecht des Verkäufers oder des Schenkers zu den Immobilien beweisen (z.B. ein Erbschein, ein Kaufvertrag). Diese Dokumente stehen in der Regel dem Verkäufer oder dem Schenker zur Verfügung. Man kann sie auch bei den zuständigen Ämtern finden, worüber man schon bei der ersten Sitzung beim Notar beraten wird. Weiter braucht man einen Auszug aus dem Grundbuch. In der heutigen Zeit haben Notare durch den Internetanschluss direkten Zugang in das Grundbuch und können diesen Auszug für die Klienten selber ausfertigen.
Für die Versteuerung der Immobilienübertragung bei dem zuständigen Finanzamt wird ein Sachverständigengutachten über den Immobilienwert benötigt. Es ist angebracht, sich über die Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens vom Notar beraten zu lassen, da es nicht in allen Fällen notwendig ist – z.B. für die Ehevermögensverträge wird dieses nicht benötigt, da diese keiner Versteuerung unterliegen.
Eine der Hauptaufgaben des Notars ist die Spezialisierung auf Rechtsverhältnisse, die Immobilien betreffen. Der Notar garantiert somit das notwendige Niveau der Vertragszusammensetzung. Beide Vertragsseiten werden vom Notar über die Rechtsfolgen deren Handlungen belehrt. Der Notar wirkt somit präventiv gegen Entstehung eines möglichen Streites. Der Vertrag mit dem Antrag auf die Eigentumsumschreibung wird dem Grundbuchamt vorgelegt. Mit der Durchführung dieser Angelegenheiten beim Grundbuchamt kann man den Notar beauftragen, der den Vertrag verfasst hat.






